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Auf der Suche nach dem perfekten Werbegeschenk ?

Kundengeschenke und Mitarbeitergeschenke steuerlich absetzen – so funktioniert’s

Darf man dem Geschäftspartner ein Weihnachtsgeschenk überreichen? Kann man Werbeartikel und „Giveaways“ als Betriebsausgabe abschreiben? Sind Mitarbeitergeschenke umsatzsteuerbefreit? Auf diese und weitere Fragen gehen wir in diesem Artikel ein.

Gadget, Gimmicks, Give-Aways und Streuartikel, die an Passanten oder etwa Messebesucher verteilt werden, sind jedenfalls zulässig. Ebenso Geschenke an MitarbeiterInnen sowie Geschenke an Geschäftspartner, Kunden, Lieferanten oder MitarbeiterInnen zur Klimapflege im privaten Sektor. Dazu zählen auch Weihnachtsgeschenke. Doch sollten hierbei einerseits die Geringfügigkeitsgrenzen (bis zu einem Wert von etwa 100 Euro) eingehalten werden und andererseits die Bestimmungen des § 10 UWG, sodass (Werbe-) Geschenke nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Geschäftsabschluss gewährt werden sollten. Es ist aber durchaus denkbar, dass der Beschenkte das Geschenk nicht annehmen darf und an Sie zurücksendet. Grund dafür sind betriebsinterne Compliace-Richtlinien im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von (Werbe-)Geschenken.

Ob ein Geschenk steuerlich absetzbar oder sogar steuerfrei ist, hängt von einigen Faktoren ab. Unterschiedliche Regelungen gibt es auch für Geschenke an Mitarbeiter und Geschenke an Kunden:

Geschenke an Mitarbeiter

Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig. Sachbezüge grundsätzlich auch. Es gilt jedoch eine Ausnahme, wenn die Sachzuwendung im Zuge eines Anlasses verschenkt wird. Bis zu 186 Euro pro MitarbeiterIn sind demnach jährlich steuerfrei und können als „freiwilliger Sozialaufwand“ als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Darunter fallen nicht in Geld einlösbare Gutscheine, Autobahnvignetten, Goldmünzen/Golddukaten oder auch Weihnachtsgeschenke. Umsatzsteuerbefreit sind diese Geschenke allerdings nicht.

Wichtig zu beachten: Sachzuwendungen dürfen keine Belohnung für einzelne MitarbeiterInnen für Tätigkeiten oder erreichte Erfolge sein, sondern müssen aus einem bestimmten Anlass erfolgen, z. B. zu Weihnachten oder zu einem Firmenjubiläum an alle MitarbeiterInnen oder als Dienstjubiläum (ab dem 10-jährigen Bestehen) an definierte Gruppen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Sachzuwendung im Zuge einer Weihnachtsfeier oder anderer Veranstaltung überreicht wird. Es kann, muss aber keine Veranstaltung abgehalten werden.

186 Euro pro MitarbeiterIn, für alle Jubiläen gemeinsam:

Sollte im selben Jahr beispielsweise ein 25-jähriges Dienstnehmer-Betriebszugehörigkeitsjubiläum und ein 30-jähriges Firmenbestandsjubiläum zusammenfallen, darf die beitragsfreie Sachzuwendung von 186 Euro nicht doppelt, sondern nur einmal berücksichtigt werden.

Zusätzlich 186 Euro pro MitarbeiterIn für Betriebsveranstaltungen:

Neben dem beitragsfreien Betrag von 186 Euro anlässlich einer Sachzuwendung für Jubiläen darf der Dienstgeber zusätzlich je Kalenderjahr je Dienstnehmer weitere 186 Euro an beitragsfreien Sachzuwendungen für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (beispielsweise Weihnachtsgeschenke anlässlich einer betrieblichen Weihnachtsfeier) gewähren.

Gut zu wissen:

Jubiläumsgelder und Jubiläumsgeschenke (Geldbezüge!) werden

  • – unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch vorliegt oder nicht,
  • – unabhängig von der Höhe und
  • – unabhängig von der Anzahl der Jahre 

weiterhin als normale sonstige Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz innerhalb des Jahressechstels begünstigt besteuert. 

Geschenke an Kunden

Geschenke für Kunden und Geschäftspartner können generell nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Geschenke, die aus Gründen der Werbung überreicht werden, können abgeschrieben werden. Darunter fallen z. B. Kalender, Kugelschreiber, Geschenkkörbe, Weinflaschen etc., wenn diese mit dem Firmenlogo oder einer Firmenaufschrift versehen sind.

Zusätzlich sind Geschenke von geringem Wert bis zu 40 Euro sowie Warenmuster umsatzsteuerbefreit. Für die Umsatzsteuerbefreiung ist jedoch wichtig, dass der Gesamtwert an Geschenken, die an einen Empfänger/eine Empfängerin pro Kalenderjahr abgegeben werden, die 40-Euro-Grenze nicht überschreitet.

Geschenke zaubern also nicht nur ein Lächeln ins Gesicht Ihrer MitarbeiterInnen, Kunden und Partner, sondern sie können auch steuerliche Vorteile für Sie als UnternehmerIn mit sich bringen. Haben Sie Ihre Weihnachtsgeschenke schon ausgewählt?

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www.steirisch-schenken.at


Wir haften nicht für die Richtigkeit der Informationen.

Quelle und weitere Details:

Compliance Leitfaden. Werbeartikelhandel:

https://www.wko.at/branchen/handel/versand-internet-allgemeiner-handel/werbeartikelhandel/wko-werbeartikehandel-compliance-leitfaden.pdf

Steuerfreie Belohnungen für Mitarbeiter:

https://www.wko.at/service/t/steuern/benefits-belohnung-mitarbeiter.html

Jubiläumsgelder, Jubiläumsgeschenke, Sachzuwendungen anlässlich Betriebszugehörigkeitjubiäen oder Firmenbestandsjubiläen – sozialrechtlich: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Jubilaeumsgelder,-Jubilaeumsgeschenke,-Sachzuwendungen-an.html

Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen:

https://www.wko.at/service/steuern/Umsatzsteuerliche_Behandlung_von_Gutscheinen.html

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